Satzung

Satzung


Diese Vereinssatzung verwendet der besseren Lesbarkeit wegen bei der Bezeichnung von
Organmitgliedern die männliche Form und versteht diese geschlechtsneutral.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
„Begegnungsbrücke Weinheim e.V.“
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter VR 702315 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in Weinheim.


§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Verbesserung der gegenseitigen Akzeptanz und des
Zusammenlebens von Einheimischen und zugewanderten Menschen, besonders in
Weinheim und Umgebung. In diesem Sinne betreibt er konkret

• Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der

Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
• Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
• Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
• Die Förderung von Kunst und Kultur
• Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.


Der Verein ist politisch ungebunden und neutral.


Die Ziele des Vereins werden verwirklicht durch:

• Abbau von Angst und Vorurteilen in Bezug auf andere soziale Gruppen, z.B.
solche mit anderer Religion oder Herkunft, durch Informationsveranstaltungen,
Tagungen, Fortbildungen und Seminare
• Stärkung der sozialen Kompetenzen, auch durch Einrichtung von
Nachhilfekursen. von Lese-, Musik- und Sprachkursen, etc.
• Motivation und Anleitung zum bürgerschaftlichen Engagement, Begegnungen
zwischen Deutschen und Ausländern fördern, Austausch von Informationen über
die deutsche Kultur und ausländische Kulturen
• Interesse für Weinheim wecken, Zugehörigkeit zu Weinheim stärken,
beispielsweise durch Hilfe zur Orientierung über öffentliche Einrichtungen
verschiedener Art

• Leben in Weinheim mitgestalten und unterstützen
• Aktive Beteiligung am sozialen Leben durch Förderung des sozialen und
kulturellen Austausches
• Generationsübergreifendes Zusammenwirken in gemeinsamen Projekten von
Älteren und Jugendlichen
• Zukunftsorientiertes Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen


Durch folgende Tätigkeiten werden unsere Ziele umgesetzt:

• Kultur- und Sportveranstaltungen
• Organisation und Durchführung von traditionellen und internationalen Festen.
• Planung und Durchführung von Freizeitaktivitäten, Ausflügen, Reisen, etc.
• Hilfeleistung im Umgang mit Verwaltungsformularen oder anderen schriftlichen
Dokumenten, die besondere Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten stellen.
• Begleitung und Förderung von schulischen und beruflichen
Werdegängen z.B. durch Stipendien nach Vorliegen entsprechender
Voraussetzungen.


§ 4 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
weiter durch bei Vereinsveranstaltungen möglicherweise erwirtschaftete Überschüsse.


§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft, zwischen denen der Antragsteller wählen kann:

a. Ordentliches Mitglied
b. Fördermitglied


Das ordentliche Mitglied nimmt an der Mitgliederversammlung teil, hat dort Stimmrecht und
ist wählbar für den Vorstand.


Das Fördermitglied nimmt grundsätzlich an allen Vereinsaktivitäten teil einschließlich der
Mitgliederversammlungen, hat jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht noch
Stimmrecht bei der MV.


Jede natürliche Person, die volljährig und geschäftsfähig ist, kann Vereinsmitglied werden.
Kinder können dies nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten nach § 106 BGB.


Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung
rede- und stimmberechtigt, allerdings nicht wählbar für den Vorstand.


Mitglieder und andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer
Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach
Bekanntgabe an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
im Namen des Vereins endgültig.


§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme beantragt wird. Die Beiträge
sind im Voraus zu entrichten. Vorausbezahlte Beiträge werden bei Beendigung der
Mitgliedschaft nicht rückvergütet. Der Vorstand kann bedürftigen Mitgliedern die
Beitragszahlung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers, Festsetzung von
Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist
zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als
den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-
Adresse bzw. Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des
Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind,
können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Minderjährige erhalten ab
Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden, einschließlich der bevollmächtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Schriftführer und aus Beisitzern. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der 2. Vorsitzende und
der Schriftführer sind Vorstand nach §26 BGB. Zur Wahrung der Aufgaben nach § 26 genügt
ein Vorstandsmitglied. Die Reihenfolge der Vertretungsregelung ist: 1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis
zur Neubestellung durch die Nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu
bestellen.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.


Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen. Er ist befugt, zu seiner
Unterstützung Berater oder Fachausschüsse zu berufen. Alle Beschlüsse des Vorstandes
werden protokolliert. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel
des Vereins entsprechend § 3. Dazu zählt die Bildung von Rücklagen gemäß § 58 der
Abgabenordnung.


Der Kassenwart macht die Buchführung des Vereins und erstellt einen eigenen Bericht über
die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres, den er der Mitgliederversammlung
vorzulegen hat.


Zur Erledigung der Bankgeschäfte bevollmächtigt der Vorstand den ersten Vorsitzenden und
den Kassenwart.


§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser
darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
Der Kassenprüfer hat vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden,
einschließlich der bevollmächtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Bürgerstiftung Weinheim, die es ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



Weinheim, 30.06.2022
Dr. Hans Schlabing
Ahmet Yeter





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